Die offizielle Satzung des RRC Flying Saucers Flensburg e.V.

Offizielle Satzung des RRC Flying Saucers e.V.

 

Satzung des
Rock'n'Roll Clubs
Flying Saucers Flensburg e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Rock'n'Roll Club Flying Saucers Flensburg e.V. ( RRC Flying Saucers ).
(2) Er hat seinen Sitz in Flensburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Als Gründungsdatum gilt der 01. Mai 1983.

§ 2
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Sinn, Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Sinn und Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder, sowie die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls und der Fairness im Breiten- und Leistungssport.
(2) Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist Mitglied im DTV, DRBV, TAV im ADTV und LSB und hat die Mitgliedschaft der neu hinzukommenden für ihn zuständigen Fachverbände anzustreben.

§ 4
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Leitung des Vereins

(1) Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geleitet.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Hierfür dürfen jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 6
Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus seinen beweglichen Wirtschaftsgütern, sowie Rechten und Forderungen.
(2) Die Bücher, Anlage von Geldern sowie alle Besitztitel haben auf den Namen des Vereins zu lauten.
(3) Der Vorstand hat über Bestände, Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und Rechnung zu legen.
(4) Die Ansammlung von Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung sowie die Aufnahme von Krediten zur Bestreitung satzungsgemäßer Aufgaben sind zulässig.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vereinsvermögen auf die Stadt Flensburg zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Jugendsportes zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der vertretungsberechtigte Vorstand Liquidator.
(6) Im Falle des Zusammenschlusses mit einem oder mehreren Vereinen ist das Vermögen auf den neuen Verein, der die Voraussetzungen der §§ 51ff der Abgabenordnung erfüllen muss, zu übertragen.
(7) Buch- und Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei gewählte Rechnungsprüfer sorgfältig vorzunehmen. Die Prüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt ( Wiederwahl ist nur einmal zulässig ) und haben gegenüber dieser über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Schriftform des Berichtes ist zulässig.

II. Mitgliedschaft

§ 7
Allgemeines

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich auf einem vom Vorstand vorgegebenen Formblatt zu beantragen.
(2) Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dieser ist befugt, Aufnahme und Ablehnung ohne Begründung auszusprechen.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist schriftliche Berufung innerhalb von vier Wochen an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§ 8
Ehrenvorsitz, Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt und den Mitgliedern bekannt gemacht. Beiträge werden von ihnen nicht erhoben.

§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
a. Tod
b. Austritt
c. Ausschluss
(2) Der Austritt muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Ende des Quartals erklärt werden. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dieser hat den Austritt schriftlich zu bestätigen. Beitragsrückstände sind auszugleichen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. in schwerer Weise gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen hat oder das Ansehen oder das Interesse des Vereins in erheblichem Maße geschädigt hat,
b. sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten hat oder
c. trotz schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist.
(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussschreibens beim Schriftwart eingehen und mit Gründen versehen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit.
(6) Durch den Austritt eines Mitgliedes oder durch seinen Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein; Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

§ 10
Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht in den Versammlungen des Vereins. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, soweit es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt.
(3) Alle übrigen Rechte richten sich nach der Zweckbestimmung des Vereins, z.B. der Besuch von Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 11
Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, das sportliche Gedankengut im allgemeinen und das Wohl des Vereins und seine Ziele im besonderen nach Kräften zu fördern. Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beachten. Durch eigenes Verschulden entstandener Schaden im Verein ist zu ersetzen.
(2) Mitglieder, gegen die ein vereinsinternes Verfahren vor dem Vorstand schwebt, müssen Entscheidungen, die gegen sie ergehen, auch nach einem vollzogenen Austritt gegen sich gelten lassen.
(3) Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und einer Aufnahmegebühr sowie der vom Vorstand beschlossenen zusätzlichen Zahlungen verpflichtet.

§ 12
Beiträge

(1) Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung. Sie ist in den Vereinsnachrichten zu veröffentlichen. Die Erhöhung der Beiträge ist bei Bedarf an die Kosten des Vereins anzupassen.
(2) Der Beitrag ist monatlich im voraus bargeldlos zu entrichten; er ist eine Bringschuld. Ab Inkrafttretung dieser Satzung ist der Beitrag für Neumitglieder durch Lastschrifteinzug zu entrichten.

 


III. Vereinsorgane

§ 13
Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Sportausschuss
d. die Jugendgemeinschaft

§ 14
Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Sie sollte spätestens 12 Wochen nach dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand im Vereinsmitteilungsblatt oder brieflich und durch Aushang im Clubraum erfolgen.
(4) Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des ersten Vorsitzenden oder eines von ihm bestimmten Vorstandsmitgliedes.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
b. Entlastung und Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c. Beschlussfassung über Jahresabschluss und Haushaltsplan;
d. Beschlussfassung über Anträge;
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht andere Satzungsbestimmungen dem entgegenstehen, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
(9) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der Versammlung dies anerkennt. Anträge über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins sind nicht als dringlich anzusehen. Der Antragsteller erhält das Wort zur Begründung des Antrages zu Beginn der Aussprache. Er ist in jedem Fall berechtigt, abschließend zu dem Antrag zu sprechen. Nach Beratung ist über den Antrag zu beschließen.
(10) Für eine Änderung der Satzung bedarf es mindestens 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen, für den Zusammenschluss mit anderen Vereinen, die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
(11) Alle Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist geheime Wahl durchzuführen.
(12) Gewählt ist , wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Nach der zweiten erfolglosen Stichwahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(13) Kandidaten, die zur Wahl stehen, müssen vorher ihre Wahlbereitschaft erklären und persönlich anwesend sein. Im Falle ihrer Verhinderung kann dies durch eine schriftliche Zustimmung ersetzt werden. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft bzw. die Bereitschaft zur sofortigen Mitgliedschaft des Vereins.
Die Versammlung wählt vor dem ersten Wahlgang einen Wahlleiter. Es ist über die Wahl ein Protokoll zu führen.

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 dieser Satzung entsprechend mit den Einschränkungen, dass Dringlichkeitsanträge gem. Abs. 9 nicht zulässig sind.
(2) Die Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.

§ 16
Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden;
b. dem zweiten Vorsitzenden;
c. dem Schatzmeister;
der erweiterte Vorstand besteht aus:
d. dem Schriftwart;
e. dem Sportwart;
f. dem Jugendwart;
g. dem ersten Beisitzer;
h. dem zweiten Beisitzer
i. dem Pressewart.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister, jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Schatzmeister von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. In finanziellen Angelegenheiten des Vereins sind der erste und der zweite Vorsitzende im Innenverhältnis nur gemeinsam mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt und leitet verantwortlich den Verein. Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in der Weise, dass in den geraden Jahren die Vorstandsmitglieder nach Absatz (1) a, d, g und i, in den ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder nach Absatz (1) b, c, e und h gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger berufen. In der Ordentlichen Mitgliederversammlung ist für die verbleibende Amtsdauer ein Nachfolger zu wählen. Die Berufung ist in den Vereinsnachrichten oder durch Aushang bekanntzugeben. Von der Wahl durch die Mitgliederversammlung ausgenommen ist der Jugendwart, der durch die Jugendversammlung gewählt wird.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand kann Nebenordnungen zur Satzung erlassen.

§ 17
Der Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss besteht aus:
a. dem Sportwart (Vorsitzender)
b. einem weiteren Vorstandsmitglied (Stellvertreter)
c. dem Obmann jeder Fachsparte
(2) Der Sportausschuss ist für den technischen Ablauf des Sportbetriebes verantwortlich.

§ 18
Die Jugendgemeinschaft

(1) Die Jugendgemeinschaft gibt sich eine Jugendordnung und gestaltet unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts des Vereins ein Jugendleben nach dieser Ordnung. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Vorstand.
(2) Die Jugendgemeinschaft besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersbegrenzung gilt nicht für die Mitglieder der Jugendgemeinschaft in leitender Funktion.
(3) Alle Mitglieder der Jugendgemeinschaft haben das Recht, in gleicher Weise, nach gleichen Voraussetzungen und mit gleichem Stimmrecht an der Willensbildung der Jugendgemeinschaft teilzunehmen.
(4) Die Jugendgemeinschaft wählt aus ihren Reihen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter des Vereins einen Jugendvorstand. Dieser besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter
c. dem Schriftwart
d. dem Beisitzer
Der Vorsitzende ist zugleich Mitglied des Vorstandes des Vereins mit der Funktion des Jugendwartes. Er muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ist er noch unter 18 Jahre alt, so muss die Einwilligung des Personensorgeberechtigten zur Übernahme der Funktion vorliegen.
Der Jugendwart muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Für die Wahl sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 19
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Diese Satzung tritt am 23. 03. 2003 in Kraft


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Vereinssatzung_Stand_August_2019.pdf
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